"Den schlimmen Schock der Erkenntnis, dass wir jahrzehntelang ein
schädliches Material verwendet haben, müssen wir überwinden." Mit
diesen Worten kommentierte Engl (1993), promovierter Zahnarzt, das
Urteil des Bundessozialgerichts vom 8.9.1993 (Az.: 14a RKa 7/92), in
dem "das Bundessozialgericht das Bestehen einer solchen potentiellen
Gefährdung nunmehr höchstrichterlich anerkannt hat"
(Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 1994).
Ähnlich bestätigte Tölg (1989 a; im gleichen Sinne ders. 1989 b),
Professor für analytische Chemie und Leiter des Instituts für
Spektrochemie und angewandte Spektroskopie, Dortmund: "Mir bekannte
Informationen sprechen dafür, dass in einer nicht mehr zu
vernachlässigenden Zahl von Fällen gravierende Schädigungen durch
mobilisiertes Quecksilber aus Amalgamfüllungen beobachtet wurden."
Was hier
-
von einem zahnmedizinisch tätigen Praktiker und
- von einem wissenschaftlich
ausgewiesenen Chemiker mit (S.23) Schwerpunkttätigkeit ausserhalb der
zahnmedizinischen Wissenschaft
mit vergleichsweise neuem Datum veröffentlicht worden ist, war bereits
seit Jahrzehnten vorher jedem bekannt, der gesicherte auf Amalgam
bezogene Erkenntnisse aus der zahnmedizinischen Fachliteratur in
Einklang mit den Beobachtungen aus den Bereichen Toxikologie und
Arbeitsmedizin gebracht hatte. Die hieraus gewonnene Überzeugung einer
Gesundheitsschädlichkeit von Amalgamfüllungen fand sich bestätigt durch
die Vielzahl von Schadensberichten, die im Fachschrifttum jedem
zugänglich waren.
1.
Frühzeitiger Kenntnisstand z.B.
der Deguassa AG [Warnung von Loebich 1955]
Den Herstellern des Amalgams war ein ernsthaftes Interesse an diesem
Gesichtspunkt der Amalgamherstellung und verwendung zumutbar. Sie waren
hierzu sogar verpflichtet, um abzuklären,
a)
ob die weitere Produktion des Amalgams angesichts der beim Patienten
mit diesem Arzneimittel verbundenen Gesundheitsrisiken vertretbar war
und - im Falle einer Fortführung der Amalgamproduktion -
b)
welche Gegenmassnahmen geboten waren mit dem Ziel, die Risiken für die
mit Amalgam behandelten Patienten einzugrenzen.
Wer mit Produkten aus hochtoxischen Inhaltsstoffen handelt, von denen
bekannt wird, dass sie in der konkreten Anwendung Gesundheitsschäden
verursachen können, ist zur Einleitung geeigneter Gegenmassnahmen
(S.24) schon bei ersten ernstzunehmenden Anzeichen einer
Schadenswirkung verpflichtet.
Die Einhaltung dieser Pflicht zu einem entsprechenden
wissenschaftlichen Engagement war den Amalgamherstellern auch möglich.
Sie verfügten - wovon auszugehen ist - über die Kenntnis der
einschlägigen Publikationen und der relevanten Fakten aus Wissenschaft
und Praxis.
Auf Grund dieses Kenntnisstandes veröffentlichte der Leiter des
metallographischen Laboratoriums des Amalgamherstellers Degussa AG,
Loebich (1955), bereits in den 50er Jahren die Warnung, dass Amalgam
"Beschwerden
oder Krankheiten
hervorgerufen hat".
Bestätigend schreibt er, es könne "kein Zweifel sein, dass es solche
Fälle gibt." Den "jüngsten Stand wissenschaftlicher und praktischer
Erkenntnisse" - so die Redaktion der "Zahnärztlichen Mitteilungen" in
ihren einleitenden Worten hierzu - formulierte Loebich (1954) bereits
ein Jahr zuvor mit den Worten: Amalgam - in Kombination z.B. mit
hochkarätigem Dentalgold, hochwertigem Platingold, Spargold usw. -
"kann in Einhelfällen eine
Gesundheitsstörung
oder eine Allgemeinerkrankung
hervorrufen." Des weiteren war bereits damals anerkanntes Fachwissen,
dass die physiologische Wirksamkeit einer solchen Metallkombination
unabhängig davon besteht, ob ein metallischer Kontakt zwischen beiden
Metallrestaurationen vorhanden ist (Loebich 1955); schon die
gleichzeitige Anwesenheit in der (S.25) Mundhöhle reicht nach dem seit
Mitte der 50er Jahre z.B. bei der Degussa AG vorhandenen und von ihrem
Mitarbeiter Loebich (1955) im Fachschrifttum veröffentlichten Wissen
insoweit aus, Allgemeinerkrankungen zu verursachen. Loebich (1955)
präzisierte auch, auf welche Weise eine zahnärztliche Legierung wie
Amalgam auf die menschlichen Lebensvorgänge einwirkt:
"Dies
kann auf zwei grundsätzlich verschiedenen Wegen erfolgen. E n t w
e d e r wirken die Ionen (Metallsalze) giftig, die sich aus dem
Metall bilden können (chemische Einflüsse). " O d e r die
"Potentialdifferenz (= elektrische Spannung) bewirkt irgendeine
Funktionsstörung im Organismus (physikalischer Einfluss)."
Diese vermag nach Loebich (1955) "in erster Linie auf die nervösen
Elemente im Organismus einzuwirken", wobei "die Lokalelementwirkung auf
den Organismus dann besonders auffallend ist, wenn die beiden Metalle
oder Legierungen in dauerndem oder zeitweiligem Kontakt stehen." Ein
solcher Kontakt gehört jedoch "nicht zu den notwendigen Voraussetzungen
für die physiologische Wirksamkeit der Metallkombination" (Loebich
1955).
Oft können "beide Einflüsse gleichzeitig auftreten. ... Das
Lokalelement liefert nämlic, sobald nicht nur eine Spannung da ist,
sondern auch ein Strom fliesst, eine der Stromstärke entsprechende
Menge von Metallionen. Sie entstammen der unedleren Elektrode" - also
dem Amalgam - "und
können
auf dem chemischen Weg giftig wirken."
"An diesen Dingen kann der Zahnarzt heute nicht mehr vorübergehen",
lautete die Mahnung Loebichs (1955) als Mitarbeiter eines
Amalgamherstellers in den "Zahnärztlichen Mitteilungen". (S.26)
Damit anerkannte er gleichzeitig die Aufgabe und die Pflicht auch der
Amalgamhersteller, "diese Dinge" ernst zu nehmen und korrekt, d.h.
auch: umfassend das vorhandene Wissen über das Schädigungspotential von
Silberamalgam u.a. gegenüber Zahnärzten und Ärzten offenzulegen.
Loebich (1955) appellierte bereits im Jahre 1955 an Ärzte und Zahnärzte:
"Bei Gesundheitsstörungen und Erkrankungen unklarer Ätiologie
[Herkunft], die auf die übliche ürztliche Behandlung und medikamentöse
Therapie nicht ansprechen, sollte man immer auch prüfen, ob nicht
Lokalelemente im Mund vorhanden sind, und ob vielleicht diese die
Ursache oder das auslösende Moment für die Erkrankung bilden könnten."
Ausdrücklich als für den Patienten "gefährlich" bezeichnete Loebich
(1955) eine Kombination von Amalgam mit Aluminium oder
Aluminiumlegierungen im Mund. Ebenso kontraindiziert ist nach Loebich
Amalgam bei Patienten, deren Zähne im übrigen bisher nur mit edleren
Legierungen (z.B. Goldlegierungen) versorgt sind: Amalgam bedeutet
hier, so die Erkenntnisse des Degussa-Fachautors Loebich bereits im
Jahre 1955, ein zu grosses gesundheitliches Risiko für den Patienten.
Haftungsrechtliche Fragen in bezug auf Situationen, in denen Patienten
durch eine Missachtung dieser Fakten in ihrer Gesundheit geschädigt
worden sind, beschliessen die Ausführungen Loebichs (1955) zu dem
Thema: "Unter welchen Umständen können Metalle im Munde schädlich
sein?" (S.27)

Kieler Amalgam-Gutachten, schädliches Silberamalgam gemäss Loebich
1955, S. 23
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Kieler Amalgam-Gutachten, schädliches Silberamalgam gemäss Loebich
1955, S. 24-25
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Kieler Amalgam-Gutachten, schädliches
Silberamalgam gemäss Loebich 1955, S. 26-27
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