5.
[Die neue deutsche Fachliteratur
der Zahnärzte empfiehlt, Amalgam nur nach schriftlich
dokumentierten und vom Patienten unterschriebenen Beratungsgesprächen
anzuwenden]
Heute verfügt die zahnmedizinische Wissenschaft über detailliertere
Kenntnisse zur Amalgamproblematik als noch in den Jahren (S.48)
1984,
1982, 1955 oder 1954. Einige Einzelheiten der Schädigungsvorgänge sind
nach und nach mit zusätzlichen Angaben präzisiert worden. Insbesondere
die toxikologischen
Gesichtspunkte der Gesundheitsschädigungen durch Amalgam haben seit 1955 wissenschaftliche
Beachtung erfahren. Sie haben die Richtigkeit der von
Amalgamhersteller-Mitarbeitern getroffenen Sachaussagen zur Gefahr
gesundheitsschädlicher Auswirkungen des Amalgams bestätigt und dazu
geführt, dass nun auch von zahnärztlich-standespolitischer Seite die
gravierenden - auch juristischen - Folgen einer weiteren
Amalgamanwendung öffentlich angesprochen werden. So ermahnte im Januar
1994 der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
(1994) Zahnärzte, die noch Amalgam verwenden, ihre Patienten
"vollständig" u.a. "über potentielle Gefahren von Amalgam, über den
Stand der heutigen wissenschaftlichen Diskussion und den Grad der
Wahrscheinlichkeit einer Quecksilbervergiftung" aufzuklären (vgl. auch
bereits Strunz 1958 S.57: "Es ist nach Ansicht des Verfassers heute
Pflicht der Zahnärzte, auf die Möglichkeit einer Giftwirkung
hinzuweisen.") und dieses Aufklärungsgespräch schriftlich zu
dokumentieren. Darüber hinaus raten die Vorsitzenden der
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Vorstand der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ab September 1994 sogar
"dringend", falls der Patient nach einem solchen Aufklärungsgespräch
noch die Behandlung mit Amalgam wünscht, sich diesen Wunsch ebenfalls
schriftlich bestätigen zu lassen - als Schutz vor, so wörtlich,
"strafprozessualen
Folgen"
(Krenkel 1994). Schliesslich hat die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (1994 a) in ihrer Anlage zum Rundschreiben Nr. 10 /
1994 auch die zivilgerichtlichen
Folgen der Amalgamanwendung mit den Worten verdeutlicht, es müsse damit
gerechnet werden, dass in den laufenden Gerichtsverfahren gegen
Zahnärzte "eine (S.49)
Gesundheitsschädigung angenommen wird und der
betreffende Zahnarzt vor dem Gericht unterliegt."
Auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (1995 b)
verdeutlichte in seinem Bescheid vom 21.7.1995 den noch verbliebenen
Amalgamherstellern die
"möglicherweise
ernsten Gefahren auf Grund der mit der Anwendung von Amalgam
einhergehenden Quecksilberbelastung".
Das vergleichsweise aktuelle Datum dieser offiziellen Äusserungen darf
jedoch den Blick dafür nicht verstellen, dass die entscheidenden
zahnmedizinischen Gegebenheiten und ihre zutreffende toxikologische
Bewertung bereits lange vorher bekannt waren und im Fachschrifttum von
seiten der Hersteller, von Wissenschaftlern wie auch von Praktikern
bestätigt wurden.
Die Tatsache, dass
das Arzneimittel Amalgam - unabhängig vom Vorliegen einer durch
Epikutan-Hauttest nachweisbaren Allergie gegen
Amalgam(bestandteile) - gesundheitliche Schädigungen verursachen
konnte und kann, stand - wie dargelegt - bereits im Jahre 1955
auch auf seiten der Amalgamhersteller fest. (S.50)
Quellen
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Kieler Amalgam-Gutachten: Stellungnahmen von Organisationen und vom
BfArM, Seiten 48-49
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Kieler Amalgam-Gutachten: Stellungnahmen von Organisationen und vom
BfArM, Seiten 50-51
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